Verbandsvorteile
Die Vorteile einer BWK-Mitgliedschaft im Überblick:
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Bund Westfälischer Karneval / Bund Deutscher Karneval können Vereine, Gesellschaften oder Kooperationen werden, die die Pflege und den Schutz des karnevalistischen Brauchtums satzungsgemäß und aktiv verfolgen.
Aufnahmeanträge sind schriftlich – in dreifacher Ausfertigung – an die Geschäftsstelle des Bundes Westfälischer Karneval zu senden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des BWK-Präsidiums. Auf der nächstfolgenden Hauptversammlung stellen sich die neu aufgenommenen Gesellschaften den Mitgliedsgesellschaften kurz vor.
Mit der Aufnahme in den BWK ist automatisch die Aufnahme in den Bund Deutscher Karneval e.V. verbunden.
Die Aufnahme- und die Mitgliedsbeiträge setzen sich aktuell wie folgt zusammen:
- 15,– Euro = Aufnahmegebühr BWK (einmalig)
- 15,– Euro = Aufnahmegebühr BDK (einmalig)
- 45,– Euro = Jahresbeitrag BWK (jährlich)
- 50,– Euro = Jahresbeitrag BDK (jährlich)
- 10,– Euro = Förderbeitrag Teufelsturm (jährlich)
- 9,– Euro = Förderbeitrag BWK-Jugend (jährlich)
- 20,- Euro Zweckgebundener Beitrag BWK Kongress
Gesamt: 134,– Euro / Jahr
Termine
Die wichtigsten anstehenden Verbandstermine auf einen Blick:
BDK-Nord-West-Konvent in Menden
Trainerschulung Grundschulung Gardetanz (GSG)
Download Ausschreibung (nicht barrierefrei)
Trainerschulung Grundschulung Schautanz (GSS)
Download Ausschreibung (nicht barrierefrei)
BDK-Jahreshaupttagung in Berlin
Trainerschulung Fortgeschrittenenschulung Gardetanz (FSG)
Ausschreibung folgt
BWK-Kongress in Rheda-Wiedenbrück
Westfalenmeisterschaften und Qualifikationsturnier in Rheine
Stiftungsrat-Sitzung „Teufelsturm“ in Menden
Ende 2026 (genaues Datum wird noch bekanntgegeben)
Kindertollitäten-Treffen
Ausrichtung des alljährlichen Kindertollitätentreffen des Landes NRW
3. BWK-Tollitätenempfang 2027
Leistungen für Mitglieder
Eine Mitgliedschaft bedeutet nicht nur Zahlung von Beiträgen an den Bund Westfälischer Karneval e.V. und den Bund Deutscher Karneval e.V. (zurzeit jährlich 134,- EUR – siehe Erwerb der Mitgliedschaft).
Für diesen Beitrag erhalten Sie auch Gegenleistungen: In erster Linie haben Sie die Möglichkeit, von Rahmenverträgen, die mit der ARAG und der GEMA abgeschlossen worden sind, finanziell zu profitieren. Die Fachgremien des BDK und des BWK stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Darüber hinaus sind beide Verbände auch als Interessenvertreter für das Brauchtum Karneval und somit auch für die angeschlossenen Vereine tätig.
Leistungen für Mitglieder (u.a.):

Als Mitglied des Bundes Westfälischer Karneval haben Sie die Möglichkeit, über den ARAG-BWK-Rahmenvertrag ein spezielles Versicherungspaket mit Haftpflicht, Unfall-, Vertrauensschaden- und Rechtsschutzversicherung für Ihre Gesellschaft zu günstigen Konditionen abzuschließen.
Neben den aufgeführten Punkten beinhaltet der Vertrag auch noch weitere hilfreiche Versicherungenangebote.
Vergleichen Sie und überzeugen Sie sich von den Angeboten. Gern können Sie auch zusätzliche Infos über unseren Fachausschuss „Recht + Steuern“ einholen.

Da jeder unserer Mitgliedsgesellschaften für seine Veranstaltungen Musik benötigt, ist insbesondere der GEMA-BDK-Rahmenvertrag eine wertvolle Unterstützung.
Dieser Vertrag wird jährlich angepasst. Dies bedeutet für Ihre Gesellschaft eine hohe Planungssicherheit. Sie können den Unterlagen sowohl die festgelegten jährlichen Preiserhöhungen wie auch die vereinbarten Rabatte entnehmen.
Um von den Rabatten profitieren zu können, muss Ihre Gesellschaft im Mitgliederportal des BDK registriert sein. Bei Fragen oder Problemen mit der GEMA stehen Ihnen sowohl der BWK als auch der BDK zur Seite.

Bei der Künstlersozialabgabe handelt es sich im Prinzip um einen Arbeitgeberanteil, den jedes Unternehmen zahlen muss, wenn von Künstlern/Publizisten Leistungen erbracht werden oder z. B. das Recht übertragen wird, Werke oder Leistungen dieser verwerten zu können.
Auch gemeinnützige Vereine müssen, wie jeder andere Arbeitgeber, ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Dies ist bei dem Engagement externer Künstler zu beachten.
Die Versicherungspflicht beginnt, wenn ein selbstständiger Künstler oder Publizist seine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt. Als Künstler nach dieser gesetzlichen Regelung gilt derjenige, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Unter Publizisten fallen neben Schriftsteller, Journalisten auch Personen, die in anderer Weise publizistisch tätig werden, z.B. auch ein Vortragsredner.

Jeder Verein verarbeitet zur Verwaltung seiner Mitglieder personenbezogene Daten. Damit unterliegt man schon einmal grundsätzlich den Ausführungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Diese Daten werden von mehreren Personen / Abteilungen des Vereins zu unterschiedlichen Zwecke verwendet. Um hier rechtskonform zu handeln, stellt der BWK seinen Mitgliedsgesellschaften zwei Arbeitshilfen zur Verfügung.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich in unklaren Fällen eine Beratung einzuholen bzw. an einem der Schulungsangebote des Verbandes teilzunehmen.

Nach den tragischen Ereignissen bei der ‚Loveparade 2010‘ sind die Anforderungen an die Durchführung von Veranstaltungen an die Vereine deutlich erhöht worden.
Zusätzlich gibt es auch immer wieder neue Vorgaben, die sich insbesondere mit Karnevalsumzügen oder der Durchführung von Großveranstaltungen befassen.
